Ausländer

Ausländische Wohnbevölkerung: etwa 7,3 Mio. Menschen in der BRD (9 % der Gesamtbevölkerung)

¼ der hier lebenden Ausländer kommt aus den EU-Staaten

1/5 der hier lebenden Ausländer sind auch hier geboren, bei den 600.000 Kindern unter 6 Jahren ' 87 %, bei den 1,1 Mio. zwischen 6 und 18 Jahre ' mehr als 50 %

19 % der Ausländer sind Flüchtlinge

50 % der Ausländer lebt schon über 10 Jahre in der BRD, 30 % schon länger als 20 Jahre

2 Mio. der Ausländer haben eine unbefristete Arbeitserlaubnis, 900.000 eine Aufenthaltsberechtigung, 1,7 Mio. eine befristete Aufenthaltserlaubnis

2,8 Mio. sind erwerbstätig

Artikel 116 Grundgesetz:
Deutscher ist, wer die deutsche Staatsbürgerschaft hat und Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet des deutschen Reiches (Stand 1937) Es sind deutsche Staatsangehörige, die zwischen 1933 und 1945 Deutschland verlassen mussten.

Das Gesetz ab 1. Januar 2000

Deutsche/r durch Geburt

Wie bisher gilt der Grundsatz: Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil deut-scher Staatsbürger ist.
Ab 1. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht.
Ab diesem Zeitpunkt werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat.
Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige - mit allen Rechten und Pflichten. Zusätzlich erwerben sie durch Geburt zumeist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Das "Optionsmodell"

Kinder, die nach dem Geburtsrecht Deutsche werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden:

Die jungen Menschen werden mit Volljährigkeit von den Behörden über das Optionsmodell informiert

Übergangsregelung für Kinder

Kinder bis zu 10 Jahren haben ab dem 1. Januar 2000 einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzun-gen des neuen Geburtsrechts entspricht:

Auch für diese Kinder gilt mit der Volljährigkeit das Optionsmodell.

Deutsche/r durch Einbürgerung

Der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist für die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer die Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtsrecht erfolgt die Einbürgerung nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Die gesetzlichen Regeln über die Ermessenseinbürgerung bleiben im Wesentlichen unverändert. Verbessert wurde die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz. Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen: " acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland " Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung " Bekenntnis zum Grundgesetz " keine verfassungsfeindlichen Betätigungen " in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe " Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte " ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Mehrstaatigkeit

In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen gelten wie bisher, wenn die Staatsan-gehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten aufgegeben werden kann. Neue oder erweiterte Ausnahmen gel-ten unter anderem

" für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwie-rigkeiten stößt, " für anerkannte Flüchtlinge, " bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (unter anderem zu hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende Entlassungsverfahren) und " bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.

Für den Regelanspruch auf Einbürgerung von Ehegatten Deutscher gelten die gleichen Ausnahmen.

Aufenthaltsbewilligung: beschränkt auf einen ganz bestimmten, zeitlich begrenzten Zweck (z. B. Studium
Befristete Aufenthaltserlaubnis: für Nicht-EU-Bürger der Schlüssel zum späteren Daueraufenthalt in Deutschland (z.B. für nachziehende Familienangehörige)
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Voraussetzungen: 5 Jahre Aufenthalt in der BRD, sicheres Einkommen und ausreichen-der Wohnraum, Verständigung auf deutsch
Aufenthaltsberechtigung: sicherster Aufenthaltsstatus; zusätzliche Voraussetzungen: insgesamt 8 Jahre Aufenthalt, Alters-vorsorge, 3 Jahre vorstrafenfrei
Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger: EU-Bürger haben Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in allen Staaten der EU; Voraussetzung: gesichertes Einkommen
Aufenthaltsbefugnis: wird aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erteilt, z. B. an Kriegs- und Bürgerkriegsflücht-linge
Aufenthaltsgestattung: für Asylbewerber während der Dauer des Asylverfahrens; räumlich eingeschränkt Duldung: befristeter Verzicht des Staates auf Abschiebung eines Ausländers aus humanitären oder anderen Gründen

Regelung in England:
¢ britischer Staatsbürger wird jedes Kind bei Geburt, sofern Mutter oder Vater die britische Staatsbürgerschaft besitzen oder in England leben ¢ ansonsten: jeder Volljährige kann nach 5 Jahren britischer Staatsbürger werden ¢ Gesamtzahl der Asylanten: 71.160 (1999) ¢ 10,9 Mio. Ausländer ' 18 - 19 %

Regelung in Frankreich:
¢ man wird Franzose, wenn man dort geboren ist und sich mit 13 oder 18 Jahren entscheidet oder 5 Jahre dort lebt (ab dem 11. Lebensjahr) zuständig für die Einbürgerung ist das Innenministerium

Green Card:
Initiative des Bundeskanzlers, wegen Arbeitskräftemangel nicht-europäische Computerexperten für die Arbeit in Deutschland anzuwerben. Der weltweit größte Anteil dieser Experten kommt aus Indien. Zunächst sollen 10.000 Fachleute, begrenzt auf drei bis fünf Jahre, ins Land geholt werden. Die Green Card ist also eine temporäre Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.

Schengener Abkommen:
Am 15. Juni 1985 vereinbaren im luxemburgischen Schengen die Staaten Frankreich, Belgien, die Niederlande, Luxemburg und Deutschland das zwischenstaatliche Übereinkommen "Schengen I". Das Abkommen sieht den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen vor. Am 19. Juni 1990 werden mit dem Abschluss von "Schengen II", dem soge-nannten Schengener Durchführungsabkommen, Ausgleichsmaßnahmen für die entfallenden Grenzkontrollen eingeführt. Am 26. März 1995 tritt das Schengener Abkommen in Kraft.

Unionsbürgerschaft
Vor allem bringt der Vertrag von Maastricht für die Bürger Europas neue Rechte und Freiheiten. Sie sind Teil der Unionsbür-gerschaft, die allen Staatsbügern der Mitgliedsstaaten zusteht. Dadurch rückt der Bürger weiter in den Mittelpunkt der europäi-schen Politik und wird zum aktiv Beteiligten bei der Vollendung der Europäischen Union bis zum Ende dieses Jahrzehnts und Jahrhunderts.
Die Unionsbürgerschaft bringt dem Bürger "zusätzliche Bürgerrechte auf der europäischen Ebene" (Präambel und Art. B EU-V; Art. 8-8e EG-V). Sie stellt aber noch keine eigene Staatsbürgerschaft dar, zumal auch die Europäische Union keine Staats-qualität hat, sondern eine Verbindung bereits bestehender Staaten ist. Allerdings sind die Rechte, die auf den Bürger durch die Unionsbürgerschaft zu gute kommen eng mit der Staatsangehörigkeit verknüpft. Somit ist die Unionsbürgerschaft als eine Vorstufe zur europäischen Staatsbürgerschaft anzusehen. Die Unionsbür-gerschaft ist nötig um eine gewisse Freizügigkeit in Europa zu gewährleisten, da eine Gleichheit aller europäischen Bürger erreicht werden soll.
Das Recht, seinen Wohnsitz im gesamten Raum der Europäischen Union frei zu wählen, wird wesentlich verbessert.
Seit 1994 kann jeder Unionsbürger in dem Land der Union, in dem er gerade seinen Wohnsitz hat, an den Wahlen zum Euro-päischen Parlament teilnehmen und sich selber als Kandidat aufstellen lassen.
In Ländern außerhalb der Europäischen Union kann jeder Unionsbürger den diplomatischen und konsularischen Schutz jedes anderen EU-Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen, wenn der eigene Staat keine eigene Vertretung unterhält.
Das Petitionsrecht zum Europa Parlament und das Recht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, sind jetzt vertraglich verankert.
Die Europäische Union muss die Grund- und Menschenrechte achten, wie sie sich aus der Europäischen Menschenrechtskom-mission (EMRK) und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mietgliedsstaaten ergeben.