Betriebsmitbestimmung
Betriebsverfassungsgesetz
- regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in privatwirtschaftlichen Betrieben und in staatlichen Betrieben, die nach dem Privatrecht geführt sind
- gilt nicht für den Öffentlichen Dienst
- gilt für die BRD, auch wenn die Betriebe im Besitz von Ausländern sind
- gilt nicht für selbstständige Auslandsbetriebe deutscher Unternehmen
- regelt die Mitbestimmung, Mitwirkung und Mitberatung des Betriebsrates und die Aufgaben und Stellung der JAV in sozialen und personellen Angelegenheiten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten ' Informations- und Beratungsrecht
Mitbestimmungsgesetz
- von 1976
- ergänzt das Betriebsverfassungsgesetz
- sagt aus, dass die Aufsichtsräte zu gleichen Teilen mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt sein müssen (paritäti-sche Mitbestimmung)
- gilt für Kapitalgesellschaften mit über 2000 Beschäftigten
Montan-Mitbestimmungsgesetz
- für Eisen- und Stahlindustrie
- von 1951
Betriebsrat
- ist zu errichten in Betrieben, in denen in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, drei davon müssen wählbar sein
- arbeitet mit dem AG vertrauensvoll zum Wohl der AN und des Betriebes zusammen
- wahlberechtigt sind alle AN, die 18 sind (auch Ausländer, Wehr- und Ersatzdienstleistende)
- wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind
- Größe: abhängig von Zahl der wahlberechtigten AN im Betrieb, min. 5 AN
- geheime und unmittelbare Wahl
- mehr als 20 wahlberechtigte AN: Gruppenwahl, können gemeinsame Wahl beschließen
- leitende Angestellte haben kein Wahlrecht
- Wahlvorstand bereitet Wahl vor, er leitet sie und führt sie durch
- Wahlen: alle 4 Jahre
- Wahlen können innerhalb von 2 Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden
- die Kosten der Wahl trägt der AG
Gesamtbetriebsrat
- für Unternehmen mit mehreren Betrieben
- ist den Einzelbetriebsräten nicht übergeordnet
- zuständig für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens
Geschäftsführung, Sitzungen
- es wird ein Vorsitzender (führt die laufenden Geschäfte und beruft Sitzungen ein) und dessen Stellvertreter gewählt
- bei neun oder mehr Mitgliedern im BR wird ein Betriebsausschuss gebildet
- Mitglieder, Schwerbehindertenvertretung und JAV sind rechtzeitig zu laden
- AG nimmt nur teil, wenn er geladen ist
- Sitzungen während der AZ
- Sitzungen nicht öffentlich
- Beschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit der Anwesenden zustimmt, Stimmengleichheit = Ablehnung
- JAV kann einen BR-Beschluss für eine Woche aussetzen lassen, wenn ihre Interessen erheblich beeinträchtigt erscheinen
- ¼ der AN, der AG oder eine Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines BR-Mitgliedes oder die Auflö-sung des BR wegen grober Pflichtverletzung beantragen
- die JAV kann keinen Antrag auf Ausschluss eines BR-Mitgliedes stellen
Betriebsversammlung
- AN nehmen teil
- wird vom BR-Vorsitzenden vierteljährlich einberufen und geleitet
- nicht öffentlich
- BR muss Tätigkeitsbericht erstatten
- AG ist einzuladen
- AG muss min. 1x / Jahr Bericht über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftl. Lage erstatten
JAV
- wird gewählt, wenn im Betrieb fünf noch nicht 18-jährige oder fünf Azubis unter 25 Jahren arbeiten
- wählbar: alle AN, die noch nicht 25 sind und nicht BR-Mitglied sind
- Wahlen: alle 2 Jahre
- kann zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter entsenden
- werden Jugend- bzw. Ausbildungsfragen behandelt, können alle Jugendvertreter teilnehmen, dann haben sie Stimmrecht
- Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen AG und BR, wenn ihre Angelegenheiten besprochen werden
- bei Überschreitung der Altersgrenze von 25 Jahren bleibt man bis zum Ende der Amtszeit Mitglied
- kann nach Verständigung des BR Sitzungen anhalten, der BR-Vorsitzende oder ein Mitglied des BR kann teilnehmen
- bei mehr als 50 beschäftigten Jugendlichen / Azubis kann die JAV Sprechstunden einrichten
- Maßnahmen für Jugendliche / Azubis mit dem BR zu beraten
- auf Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften zu achten, die Jugendliche / Azubis betreffen
- Anregungen dieses Personenkreises entgegenzunehmen und beim BR auf Erledigung hinzuwirken
- hat das Recht, in Unterlagen Einsicht zu nehmen, die für ihre Vertretung notwendig sind
- kein eigenes Vertretungsrecht gegenüber AG
Aufgaben und Rechte des BR
- Mitwirkung und Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
- Durchsetzung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau
- Eingliederung von Schwerbehinderten
- Wahlen zur JAV vorzubereiten und durchzuführen
- Beschäftigung älterer AN zu fördern
- Grundregeln der Zusammenarbeit
- AG und BR sollen min. 1x / Monat zu einer Besprechung zusammenkommen
- Arbeitskampfmaßnahmen und parteipolitische Betätigung sind verboten
- haben darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden
- bei Meinungsverschiedenheiten: Bildung einer Einigungsstelle (zu gleichen Teilen AG- und AN-Vertretern, unparteiischer Vorsitzender), wird nur auf Antrag tätig, Kosten trägt der AG
- Mitbestimmungsrechte
- bei sozialen Angelegenheiten: kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle oder die Maßnahme muss unter-bleiben, z. B. AZ, Betriebsordnung, Urlaubsplan, Werkswohnungen, Unfallschutz, Änderung der Arbeitsplätze
- bei der Erstellung von Richtlinien für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung, Kündigung und bei der betrieblichen Berufs-bildung
- bei Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen
- bei personellen Einzelmaßnahmen, z. B. Einstellung, Versetzung, Kündigung und bei Aufstellung von Sozialplänen Zustim-mung des BR nötig in Betrieben ab 20 wahlberechtigten AN
- Unterrichtungs- und Beratungsrechte
- bei allgemeinen personellen Angelegenheiten, z. B. Personalplanung, Arbeitsverfahren
Schutz des AN im Betrieb
1. Schutz vor Gefahren- Gewerbeordnung: allgemeine Schutzregelungen, ermächtigt Bundesregierung und Landesbehörden, durch Rechtsverordnung besondere Schutzbestimmungen zu erlassen
- Arbeitsstättenverordnung: legt für betriebliche Geschäftsräume und Verkehrswege Mindestanforderungen fest
- Unfallverhütungsvorschriften: von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen, verpflichtet den AG, bestimmte unfallverhütende Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, verpflichtet den AN, unfallverhütende Verhaltens-regeln zu beachten
- Damit der Gefahrenschutz im betrieblichen Alltag wirksam wird, werden die Unternehmen durch die Gewerbeaufsichtsämter, die Berufsgenossenschaften und gesetzlich bestellte Sicherheitsbeauftragte beraten und kontrolliert
- Staatliche Arbeitszeitregelungen: Gewerbeordnung, Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, La-denschlussgesetz, Bundesurlaubgesetz
- Festgelegt sind: Arbeitszeit, Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Verbot der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Jugendliche und werdende Mütter, ein jährlicher Mindesturlaub von 18 Werktagen.
- Abweichungen zugunsten der AN sind üblich, sie werden in Tarifverträgen vereinbart.
- Das Arbeitsverhältnis wird durch das Kündigungsschutzgesetz gesichert, es gilt für alle AN, die 18 sind und länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind
- sozial ungerechtfertigt:
- nicht bedingt durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des AN liegen
- wenn es keine dringenden betrieblichen Erfordernisse gibt
4.Staatliche Ordnung des Arbeitsmarktes
Ziele: Sicherung ununterbrochener Beschäftigung aller Arbeitsfähigen und Arbeitswilligen zu bestmöglichen Beschäftigungs-bedingungen
im Einzelnen:
- Arbeitsförderungspolitik: ausgewogene Beschäftigungsstruktur, soll friktionelle und strukturelle Arbeitslosigk. verringern
- Vollbeschäftigungspolitik: gesamtwirtschaftlicher Arbeitsmarktausgleich
- Tarifvertragswesen: bestmögliche Beschäftigungsbedingungen