Kapitalgesellschaften
Inhaltsverzeichnis
- Aktiengesellschaft - (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung - (GmbH)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Aktiengesellschaft (AG)
Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht persönlich.
Firma
Die Firma der AG kann eine Personen-, Sach-, Phantasie- oder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Gründung
Zur Gründung der AG ist eine oder mehrere Personen notwendig, der bzw. die alle Aktien gegen Einlagen übernehmen müssen. Die Einlagen können durch Einzahlungen (Bargründung) oder mittels Sachen und Rechten (Sachgründung) geleistet werden.
Kapitalaufbringung
Das Grundkapital ist der Teil des Eigenkapitals, der sich aus dem Nennbetrag oder den Anteilen sämtlicher Aktien ergibt. Es ist in der Bilanz als Gezeichnetes Kapital auszuweisen. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 50000 EUR. Zum Eigenkapital der AG gehören neben dem Grundkapital die Rücklagen. Wurden diese aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet, nennt man sie Gewinnrücklagen.
Aktien sind Urkunden über die Beteiligungen an einer AG. Maßgebend für den Umfang der Beteiligung ist der in der Aktie genannte Betrag und die Anzahl der erworbenen Aktien.
Ergebnisverteilung Der Jahresüberschuss ist folgendermaßen zu verwenden:
- Einstellung in die gesetzliche Rücklage
- Einstellung in satzungsmäßige und andere Gewinnrücklage
- Ausschüttung von Gewinnanteilen (Dividende)
- Vortrag des Gewinnrestes (Gewinnvortrag)
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung und Vertretung der AG wird vom Vorstand ausgeübt, der die Unternehmung leitet. Er ist eines von drei Organen der AG. Daneben gibt es noch den Aufsichtsrat, der die Geschäftsführung des Vorstandes überwacht und die Hauptversammlung, in der die Aktionäre ihre Interessen vertreten.
Bedeutung
AG's sind in der Mitte des 19. Jh. entstanden, um den bei der beginnenden Industrialisierung gewaltigen Kapitalbedarf der großen Schifffahrts-, Eisenbahn- und Industrieunternehmen zu decken.
Es soll eine breite Streuung des Eigentums an Produktionsmitteln erreicht werden. Die Privatisierung von Staatsunternehmen und die Ausgabe von Belegschaftsaktien dienen diesem Ziel.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Die GmbH entstand aus dem Bedürfnis nach einer Kleinform der Kapitalgesellschaft mit einfacherem Aufbau.
Firma
Die Firma der GmbH kann eine Personen-, Sach-, Fantasie- oder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung GmbH enthalten.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Der Gesellschafter riskiert nur die Stammeinlage. Eventuell entsteht eine Nachschusspflicht.
Kapitalaufbringung
- Stammkapital: Gesamtbetrag aller Stammeinlagen, mind. 25000 EUR
- Stammeinlage: mind. 100 EUR und durch 50 EUR teilbar
Ergebnisverteilung
Gewinnanteil: Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht wird von einem oder mehreren Geschäftsführern ausgeübt.
Bedeutung der GmbH
Die Rechtsform der GmbH wir aus folgenden Gründen häufig gewählt:
- kann mit wenig Kapital gegründet werden
- Risiko der Gesellschafter ist auf Stammeinlage beschränkt
- kann auch für nichtgewerbliche (wissenschaftliche, etc.) Zwecke gegründet werden
- Gesellschafter haben weitgehendes Mitverwaltungsrecht
- Gründungs- und Verwaltungskosten niedriger als bei AG
- sichert als juristische Person die Fortführung des Unternehmens beim Tode eines Gesellschafters
GmbH wird vor allem für Familienunternehmungen, für Eigengesellschaften der Gemeinden und für den Zusammenschluss von Unternehmungen zur Erreichung bestimmter Zwecke verwendet (Erprobung von Erfindungen).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
GmbH & Co. KG: Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vollhafter ist. Bei der typischen GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG, bei der atypischen GmbH & Co. KG sind andere Personen Kommanditisten. Die können natürliche oder juristische Personen sein.
Firma
Für die Firma der GmbH & Co. KG gelten grundsätzlich die gleichen Firmierungsvorschriften wie bei der KG. Da aber in diese KG keine natürliche Person haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Geschäftsführung und Vertretung
Bei der KG hat der Komplementär die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, bei der GmbH & Co. KG übt sie deshalb die Komplementär-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, aus. Im übrigen gleiche Rechtsgrundlagen wie bei der KG.
Bedeutung
Haftungsbeschränkung: Die GmbH haftet als Komplementärin zwar unbeschränkt mit ihrem Vermögen, ihre Gesellschafter dagegen nur mit ihren Einlagen.
Firma: Es muss kein persönlicher Name enthalten sein. Die Sachfirma der GmbH ermöglicht es, in einem Wirtschaftszweig bekannt zu werden.
Nachfolgeregelung: Bei Familienunternehmen ist die Unternehmensfortführung gesichert, weil an Stelle einer natürlichen Person als Vollhafter eine GmbH tritt. Die GmbH ist unsterblich.
Kapitalbeschaffung: Mit der Aufnahme weiterer Kommanditeinlagen kann Eigenkapital beschafft werden, wobei den Teilhaftern nur ein geringer Einfluss auf das Unternehmen genommen werden kann.
Mitbestimmung: Der Einfluss der Arbeitnehmer im Wege der Mitbestimmung ist geringer als bei der GmbH, weil die GmbH im Rahmen der GmbH & Co. KG nur noch ein Mantel ist.
Geschäftsführung: Außenstehende Fachleute können als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eingesetzt werden.